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DIE KANALRECHTE

Eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und der TBR

In der Praxis lässt es sich leider nicht vermeiden, dass öffentliche Kanalanlagen (Schmutz-, Regen- oder Mischwasserkanäle einschließlich erforderlicher Einstiegsschächte, Pumpstationen oder auch Regenbecken) aus technischen oder auch wirtschaftlichen Gründen ganz oder teilweise auf oder über private Grundstücke verlegt bzw. gebaut werden müssen. Bevor dies geschieht, ist natürlich generell das Einverständnis des Grundstückseigentümers einzuholen. Eine Einigung "per Handschlag", wie vielleicht in den Nachkriegsjahren noch hin und wieder geschehen, hat sich leider nicht bewährt.

Um eine sichere Abwasserentsorgung rund um die Uhr sicherstellen zu können und eine klare Regelung für den Bau und den späteren Betrieb der Kanalanlagen zu erhalten, streben wir vor Baubeginn den Abschluss eines privatrechtlichen "Durchleitungsvertrages" mit dem jeweiligen Eigentümer in der Regel mit entsprechender Entschädigungsvereinbarung an. Was wird nun genau geregelt? Dies hängt zwar immer vom Einzelfall ab, generell aber gilt: Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks räumt uns das Recht ein, in diesem Grundstück eine Abwasseranlage zu bauen, zu halten, zu unterhalten und zu erneuern und zu diesen Zwecken das Grundstück betreten zu dürfen. Dieses Recht wird ins Grundbuch eingetragen.

Ausführlichere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von unserem Ansprechpartner in der rechten Spalte.