Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

Waldfriedhof Reinshagen

Grundsätzlich unterliegen die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen in Remscheid besonderen Gestaltungsvorschriften. Auf dem Friedhof Bliedinghausen stehen daneben auch Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften zur Verfügung. Die Nutzungsberechtigten haben bei Erwerb einer Grabstätte die Möglichkeit, eine Grabstätten mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grundsätzlich ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Es dürfen nur Pflanzen gepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Produkte der Trauerfloristik (z.B. Kränze und Trauergebinde) dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen, hergestellt sein. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

Bei der Gestaltung von Grabmalen darf Blei nicht verwendet werden. Zur Sicherung der Standsicherheit stehender Grabmale dürfen diese bestimmte Mindeststärken nicht unterschreiten. Liegende Grabplatten dürfen bei Grabstätten für Erdbestattungen nicht mehr als 50% der Grabfläche bedecken.

Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden auf dem Friedhof Bliedinghausen angeboten. Diese liegen für Reihengräber und Urnenreihengräber in Feld 19, für Wahlgräber und Urnenwahlgräber in Feld Z sowie für Grabstätten Angehöriger des muslimischen Glaubens in Feld XXVI. Darüber hinaus unterliegen Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr auf allen städtischen Friedhöfen keinen besonderen Gestaltungsvorschriften (ausgenommen der Vorschriften über Gedenkzeichen).

Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Mustergräber auf dem Waldfriedhof Reinshagen, angelegt durch Remscheider Friedhofsgärtner

Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen neben den vorgenannten, allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen erhöhten Anforderungen an die Grabgestaltung. So ist beispielsweise unzulässig:

  • Das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
  • das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem,
  • das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  • das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

Für Grabmale gelten je nach Grabart und Friedhof bestimmte Höchst- und Mindestmaße. Es dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Die Details ergeben sich aus der Satzung für die städtischen Friedhöfe in Remscheid.

Für Gedenkzeichen an Urnenkolumbarien ergeben sich aufgrund des besonderen Erscheinungsbildes weitere Vorschriften bezüglich der Maße und der Werkstoffe.

Weitere Informationen

Den genauen Wortlaut der Gestaltungsvorschriften können Sie in der Satzung für die städtischen Friedhöfe in Remscheid nachlesen. Für offene Fragen steht Ihnen die Friedhofsverwaltung sowie die mit der Grabpflege betrauten Friedhofsgärtnereien gerne zur Verfügung.