Finanzmanagement mit Präzision und Weitblick

Wir im Geschäftsbereich Finanzen schaffen die finanziellen Grundlagen, damit die Technischen Betriebe Remscheid ihre vielfältigen Aufgaben reibungslos und effizient erfüllen können.


Der Bereich umfasst im Wesentlichen die folgenden 3 Säulen:

Buchhaltung

In der Buchhaltung wickeln wir Kreditoren-, Debitoren-, Anlagen- und Bilanzbuchhaltung vollständig ab und erfassen alle Geschäftsvorgänge präzise. Jahresabschlüsse erstellen wir klar, gesetzeskonform und nach höchsten Standards, um verlässliche Ergebnisse zu gewährleisten. Unser Anspruch ist es, nicht nur Zahlen zu verwalten, sondern eine verlässliche Grundlage für fundierte betriebliche Entscheidungen zu schaffen. Zudem sehen wir uns als Schnittstelle zu anderen Geschäftsbereichen und fördern durch unsere Arbeit die Vernetzung und Zusammenarbeit innerhalb der Organisation.

Controlling - Steuerung für eine erfolgreiche Zukunft

Im Controlling übernehmen wir eine Vielzahl an Aufgaben, die auf die wirtschaftliche Steuerung und strategische Ausrichtung der Technischen Betriebe Remscheid abzielen. Neben der Gebührenkalkulation für Abwasser, Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst erstellen wir detaillierte Analysen und Berichte, die eine fundierte Entscheidungsbasis für die Betriebsleitung schaffen. Unsere Quartalsberichterstattung liefert auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung eine regelmäßige Übersicht über die finanzielle Entwicklung des Unternehmens, während die tägliche und langfristige Liquiditätsplanung sicherstellt, dass alle finanziellen Verpflichtungen zuverlässig erfüllt werden können. Ein zentraler Bestandteil unseres Aufgabenbereichs ist die Entwicklung und Umsetzung einer soliden Finanzierungsstrategie, die nicht nur die finanzielle Stabilität des Betriebs gewährleistet, sondern auch Investitionen gezielt ermöglicht.

Grundabgaben – Sorgfältige Veranlagung und minimale Forderungsausfälle

Der Bereich Grundabgabenveranlagung komplettiert unser Leistungsspektrum. Wir veranlagen jährlich Gebühren für Abwasser, Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst sowie die Grundsteuer für die Stadt Remscheid, die wir als Dienstleister betreuen. Dabei stellen wir mit einem hoch effizienten Forderungsmanagement sicher, dass die Einziehung dieser Beträge fristgerecht erfolgt. Besonders hervorzuheben ist unsere äußerst niedrige Forderungsausfallquote von nur 0,10 %, die die Effizienz und Zuverlässigkeit unseres Forderungsmanagements unterstreicht.

Gebühren

Schmutzwasser

Die Schmutzwassergebühr (Kanalanschluss und abflusslose Sammelgruben) für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die der Abwasseranlage zugeführt wird.
Mit dem Grundabgabenbescheid werden Schmutzwassergebühren allerdings nur noch in den Fällen, in denen Gebührenpflichtige ihr Frischwasser nicht von der EWR GmbH beziehen, veranlagt.

Seit 2010 werden die Heranziehungsbescheide für die Abrechnung der Schmutzwassergebühren (Kanalanschluss und Abschlusslose Sammelgruben) und der Kleineinleiterabgabe in den Fällen, in den Gebührenpflichtige ihr Frischwasser von der EWR GmbH beziehen, nicht mehr im Rahmen der Grundabgabenbescheide veranlagt. Die Heranziehungsbescheide der Stadt Remscheid für diese Gebührenforderung werden in diesen Fällen von der EWR GmbH zusammen mit der Frischwasserrechnung verschickt.

Niederschlagswassergebühr

Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur Beseitigung von Niederschlagwasser bemisst sich die Gebühr nach der angeschlossenen, bebauten und befestigten Grundstücksfläche. Berechnungseinheit ist der Quadratmeter, wobei die angeschlossene Fläche des jeweiligen Grundstücks auf volle Quadratmeter abgerundet wird.

Straßenreinigung Gebühr (einschließlich Winterwartung)

Bei der Festsetzung der Jahresreinigungsgebühren wird nach verschiedenen Straßenarten (Reinigungsklassen) unterschieden. Bei den berechneten Jahres-Winterwartungsgebühren wird nach verschiedenen Prioritätenklassen unterschieden. Die Zuordnung einer Straße zu den vorgenannten Reinigungsklassen sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen und die Zuordnung zu der Prioritätenklasse der Winterwartung ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Sind für die Gebührenberechnung die Grundstücksseiten mehrerer Straßen zugrunde gelegt worden, so ist die Gesamtmeterzahl ausgewiesen.

Abfallentsorgungsgebühr (für Restmüll und Biomüll)

Die Höhe der Abfallgebühren pro Jahr richtet sich nach Anzahl und Größe der genutzten Behälter sowie nach der Abfuhrhäufigkeit.

Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, beachten Sie bitte folgende Punkte:

  • Kontenänderungen: Diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin bei uns eingereicht werden.
  • Hauptfälligkeiten: Die wichtigsten Fälligkeitstermine sind: 15. Februar / 15. Mai / 01.Juli / 15. August / 15. November
  • Einzugsermächtigung je Kassenzeichen: Einzugsermächtigungen müssen über unser Formular grundsätzlich für jedes Kassenzeichen einzeln erstellt werden. Briefe, in welchen Kontenänderungen mitgeteilt werden, sind nicht zulässig. Bitte bei den Lastschriftmandaten, in welchen der Kontoinhaber nicht gleich dem Eigentümer ist, immer nur die Adresse des Kontoinhabers und nicht die des Eigentümers eintragen. Die Einzugsermächtigungen sollten dann direkt an die Email-Adresse: b.pagenkaemper@tbr-info.de gesendet werden. Somit sind zum einen die Daten schneller geändert, zum anderen ist der lange Postweg vom 3 bis 6 Tagen umgangen worden.
  • Falls andere Zahlungstermine, als zu den Hauptfälligkeiten gewünscht werden (z.B. am 15.02.des Jahres die komplette Forderung abbuchen), setzten Sie sich bitte auf jeden Fall nur mit der Buchhaltung in Verbindung.

Falls Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind, besteht die Möglichkeit, eine andere Zahlungsvereinbarung zu treffen. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall direkt an die Buchhaltung. Selbstständig (von sich aus selbst errechnete Werte zur Zahlung der Forderungen) sind nicht zugelassen.

Grundsteuer

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt auf der Grundlage des vom Finanzamt erteilten Grundsteuermessbescheides. Im Grundsteuermessbescheid legt die Finanzverwaltung unter anderem fest, wer Steuerschuldner ist, wann die Steuerpflicht beginnt und wie hoch der für die Höhe der Grundsteuer maßgebliche Grundsteuermessbetrag ist.
Bei der Festsetzung der Grundsteuer ist die Stadt Remscheid gesetzlich an den Grundsteuermessbescheid gebunden. Sie hat kein Prüfungsrecht hinsichtlich der Richtigkeit der vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen. Die Grundsteuer berechnet sich durch Anwendung des vom Rat der Stadt Remscheid festgelegten Hebesatzes auf den vom Finanzamt vorgegebenen Grundsteuermessbetrag.

Entscheidungen, die das Finanzamt durch den Grundsteuermessbescheid getroffen hat, können nur durch Anfechtung des Grundsteuermessbescheides im Einspruchsverfahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt, nicht jedoch durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides der Stadt Remscheid angegriffen werden.

Nimmt das Finanzamt eine Änderung oder Aufhebung des Grundsteuermessbescheides vor, ist die Stadt Remscheid - unabhängig davon, ob die im Grundsteuerbescheid der Stadt Remscheid enthalten Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist - verpflichtet, den Grundsteuerbescheid ebenfalls entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

Eigentümerwechsel (Verkauf, Schenkung, etc.)

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, bei der die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind (Stichtagprinzip). Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr ist daher derjenige, der am 01. Januar des betreffenden Jahres Eigentümer war. Bei einem Verkauf des Grundbesitzes kann der neue Eigentümer erst ab dem 01. Januar des auf die Übertragung folgenden Jahres als Steuerschuldner zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden. Davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen im notariellen Vertrag haben keine Auswirkung auf die gesetzliche Steuerpflicht des ehemaligen Eigentümers.

Die Pflicht des Veräußerer zur Zahlung der Gebühren für Abfallentsorgung, Niederschlagwasser, Straßenreinigung und Winterdienst endet hingegen bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Grundbucheintragung des neuen Eigentümers erfolgt.

Wegen des langen Informationsweges über den Notar, das Grundbuchamt, die Grunderwerbsteuerstelle und die Einheitsbewertungsstelle des Finanzamtes erreicht die Nachricht eines Eigentümerwechsels die TBR erst mit einiger Verzögerung. Um dennoch zeitnah den neuen Eigentümer zur Zahlung der Gebühren heranziehen und den Veräußerer entsprechend von der Zahlungsverpflichtung entlasten zu können, bitten wir Sie, den TBR eine Veräußerung oder den Erwerb des Grundbesitzes zeitnah mitzuteilen. Es beschleunigt die Bearbeitung, wenn sie dieser Mitteilung eine Kopie der Grundbucheintragung beifügen und uns den Namen und die Anschrift des ehemaligen und des neuen Eigentümers, sowie die Grundstücksbezeichnung und das Kassenzeichen bekannt geben. Nach Vorlage des Grundbuchauszuges erhält der Veräußerer einen Grundabgabenbescheid, der die entsprechenden Absetzungen ausweist. Davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen im notariellen Vertrag haben keine Auswirkung auf die gesetzliche Gebührenpflicht des ehemaligen Eigentümers. Besteht aus dem Notarvertrag, ein darüberhinausgehender, privatrechtlicher Erstattungsanspruch des Veräußerer, so muss hier eine unmittelbare Einigung mit dem Erwerber erfolgen.

  1. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren:
    Die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher der Grundbuchumschreibung folgt.
  2. Hinsichtlich der Grundsteuer:
    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, bei der die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind (Stichtagprinzip). Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr ist daher derjenige, der am 01. Januar des betreffenden Jahres Eigentümer war. Bei einem Verkauf des Grundbesitzes kann der neue Eigentümer erst ab dem 01. Januar des auf die Übertragung folgenden Jahres als Steuerschuldner zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden. Davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen im notariellen Vertrag haben keine Auswirkung auf die gesetzliche Steuerpflicht des ehemaligen Eigentümers.

Haftung
Nach § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der/die Erwerber/in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des/der früheren Eigentümers/in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12 GrStG für alle Grundbesitzabgaben. Es wird daher empfohlen, sich vor Erwerb eines Grundstücks beim Fachbereich Steuern und Kasse zu informieren, ob auf dem Grundstück Abgabenreste lasten. Voraussetzung hierfür ist das schriftliche Einverständnis des aktuellen Eigentümers.

Wichtige Informationen zu Überweisungen und Einzugsermächtigungen

1. Überweisungen:
Bitte geben Sie unbedingt das Kassenzeichen im Verwendungszweck an, wenn Sie eine Überweisung tätigen. Das Kassenzeichen ist auf jedem Bescheid aufgeführt und lautet beispielsweise:

  • 0161 minus XXXXXX
  • 0162 minus XXXXXX

2. Einzugsermächtigung:
Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, beachten Sie bitte folgende Punkte:

  • Kontenänderungen: Diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin bei uns  eingereicht werden.
  • Hauptfälligkeiten: Die wichtigsten Fälligkeitstermine sind: 15. Februar / 15. Mai / 15. August / 15. November

3. Finanzielle Probleme:
Falls Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind, besteht die Möglichkeit, eine andere Zahlungsvereinbarung zu treffen. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall direkt an die Buchhaltung.

4. Gläubiger-ID:
Bitte beachten Sie, dass die Gläubiger-ID der Technischen Betriebe Remscheid eine andere ist als die der Stadt Remscheid. Achten Sie darauf, dass Sie die richtige ID verwenden, wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilen.

Für Lieferanten

Wichtige Information zu Eingangsrechnungen

Alle Eingangsrechnungen und Gutschriften, sowohl als E-Rechnungen als auch im PDF-Format, sind ausschließlich an die folgende E-Mail-Adresse zu senden:
fibu@tbr-info.de

Rechnungen, die direkt an Fachabteilungen oder per Post gesendet werden, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ebenso bitten wir darum, von einer doppelten Versendung der Eingangsrechnungen an verschiedene Empfänger abzusehen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Ansprechpartner der Kreditorenbuchhaltung.

Sonstiges

Bitte geben Sie bei Rechnungsbezahlung die Rechnungsnummer / Auftragsnummer an.

Die Bieter werden gebeten, die Angaben zum Angebot ausschließlich auf der Bieterplattform einzutragen.

Kontakt

Daniela Ellili
Telefon: 02191/16-2378
E-Mail: d.ellili@tbr-info.de

Monika Diop
Telefon: 02191/16-2526
E-Mail: m.diop@tbr-info.de

Sabine Feiter
Telefon: 02191/16-2560
E-Mail: s.feiter@tbr-info.de

Claudia Baron
Telefon: 02191/16-2751
E-Mail: c.baron@tbr-info.de

Dagmar Fausten
Telefon: 02191/16-2716
E-Mail: d.fausten@tbr-info.de

Yvonne Pelzer
Telefon: 02191/16-3193
E-Mail: y.pelzer@tbr-info.de

Heidi Söhn
Telefon: 02191/16-2768
E-Mail: h.soehn@tbr-info.de

Nadiia Zhukova
02191/16-2931
E-Mail: n.zhukova@tbr-info.de

Claudia Hennecke
Telefon: 02191/16-2518
E-Mail: c.hennecke@tbr-info.de

Nick Poitz
Telefon: 02191/16-2291
E-Mail: n.poitz@tbr-info.de

Zentrale E-Mailadresse
E-Mail: grundabgaben@tbr-info.de

Brigitte Neuhalfen
Telefon: 02191/16-2392
E-Mail: b.neuhalfen@tbr-info.de

Petra Maywald
Telefon: 02191/16-2870
E-Mail: p.maywald@tbr-info.de

Lorena Heilmann
Telefon: 02191/16-
E-Mail: l.heilmann@tbr-info.de

Bärbel Pagenkämper
Telefon: 02191/16-2377
E-Mail: b.pagenkämper@tbr-info.de

Elke Petersen
Telefon: 02191/16-3813
E-Mail: e.petersen@tbr-info.de

Sigurd Haas
Telefon: 02191/16-3184
E-Mail: s.haas@tbr-info.de

Monika Schwigon
Telefon: 02191/16-2628
E-Mail: m.schwigon@tbr-info.de