Erschließungsverträge

Hugo-Paul-Str.

Die Stadt kann mit Bauträgern (Erschließungsträger) nach § 11 Baugesetzbuch einen Erschließungsvertrag abschließen, um ein noch nicht erschlossenes Gebiet baureif zu machen.

Die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht für die Anlagen obliegen bis zu ihrer Übernahme dem Erschließungsträger.

Anja Neumann

Telefon: 02191 / 16 - 2699

E-Mail: a.neumann@tbr-info.de