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Straßenbaubeiträge

Eberhardstr

Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben.

Die Höhe des Anteils bestimmt sich nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen. Er ist von der vom Ausbau betroffenen Teileinrichtung sowie von der Verkehrsbedeutung der Straße abhängig und kann zwischen 10% und 70% der Investitionskosten liegen.

Satzungen siehe unter Downloads auf der Startseite.