Grundstückszufahrten
Für Grundstückszufahrten, zum Beispiel bei Garagen, Carports oder Stellflächen für Kraftfahrzeuge, sind Gestattungen erforderlich.
Der Gesetzgeber gibt dem entsprechenden Anlieger damit das Recht zur Befahrung seines Grundstücks über Gehwegflächen, welche nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht überfahren werden dürfen.
Im Gegenzug ist der Anlieger nach dem Straßen- und Wegegesetz jedoch zur Herstellung und Unterhaltung dieser Flächen verantwortlich.
Für Anfragen zu Zufahrten/Überfahrten wenden Sie sich bitte per E‑Mail an: strassenundbrueckenbau@tbr-info.de
Damit Ihr Anliegen schnell bearbeitet werden kann, müssen folgende Informationen enthalten sein:
- Erläuterung des Anliegens — kurze Beschreibung, was geplant ist (z. B. neue Zufahrt, Änderung einer bestehenden Zufahrt, Stellfläche, etc.)
- Angabe der Örtlichkeit — genaue Adresse oder Flurstücksbezeichnung
- Benennung der Eigentümer — Name der Grundstückseigentümerin / des Eigentümers
- Kontaktdaten — vollständige Anschrift, E‑Mail-Adresse und Telefonnummer
- Lageplan oder Luftbild — mit Kennzeichnung der Zufahrt und ggf. des neuen Stellplatzes